Besondere Bestimmungen des Fischereiberechtigten:

  1. Erlaubt sind zwei Handangeln mit je einer Anbissstelle. Die Angeln dürfen nur in erreichbarer Nähe für den Angler ausgelegt werden und müssen ständig beaufsichtigt werden.
  2. Die Mitnahme von lebenden Fischen ist nicht erlaubt. Abweichung davon kann nur der Vorstand erteilen.
  3. Alle gefangenen -zur Mitnahme bestimmten Fische sind unmittelbar nach dem Fang in die Fangliste einzutragen.
  4. Anfüttern – d.h. gezieltes, nachhaltiges Vorbereiten des Angelplatzes- ist verboten.
  5. Der Fang von Fischen ist auf zwei Fische pro Tag beschränkt.
  6. Untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend ins Wasser zurückzusetzen.
  7. Für Flurschäden haftet jeder Fischer selbst.
  8. Jede Haftung der Angelfreunde Zell e.V. für alle Schäden, Unfälle, etc., die sich beim Ausüben der Angelfischerei er-
    eignen wird ausgeschlossen.
  9. Die Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes, der AVFIG und des Tierschutzgesetzes sind einzuhalten.
  10. Bei Verstößen gegen die festgelegten Bestimmungen, geltende Gesetze und Verordnungen kann die Angelerlaubnis
    sofort ersatzlos entzogen werden.